Beiträge von Lucaser

    Danke für die Info - klingt auch beim ersten lesen logisch, aber für Gewinnspiele muss der User ja trotzdem vorher mal etwas akzeptiert haben. Außerdem sollte der User irgendwie sagen können, dass er keine Punkte sammeln möchte, das geht bis dato nicht. Aber zumindest denke ich, dass wir so schnell keine Klage bekommen werden - da das ja fast alle Streamer betrifft und das wäre ein rechtliches Disaster das alles zu klären.

    Sogesehen bringt dir der Nutzen der Daten ja nichts, da du sie ja nur für den privaten Gebrauch verwendest. Niemand anderes bekommt die Daten je zu Gesicht, es sei denn zu verkaufst sie. Sensible Daten sind ja auch nicht vorhanden.


    Zum Gewinnspiel^^: sogesehen darf man z.b. auch kein Gewinnspiel nur für subs machen, weil das dann ein glücksspiel ist, welches für private Personen in Deutschland verboten ist.


    Siehe §3 Abs 1 GlüStV:


    Zitat von GlüStV

    (1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.

    Im Umkehrschluss: Streamer kündigt Gewinnspiel nur für Subs an. -> Jemand kauft sich Sub und erwirbt sich somit die Gewinnchance, und der Gewinn wird dann natürlich ausgelost, was ganz und klar Zufall ist. Und das ist Glücksspiel. :D






    Moin,


    ich habe mir die Frage auch schon gestellt und bin auf diesen Thread gestoßen.



    Mein Verständnis des unten zitierten Gesetzestext ist:


    Ein Twitch-Bot sammelt zwar personenbezogene Daten, jedoch sind die für persönliche Tätigkeiten, da der Bot die Stunden und was auch immer sammelt, damit der oder die Streamer z.B. Gewinnspiele darauf ausrichten kann.



    Deswegen bin ich der Meinung, dass die Verordnung nicht für Streamer mit Twitch-Bots anwendbar ist.


    Beste Grüße,


    Lucaser



    (1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
    (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

    a)im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
    b)durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
    c)durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
    d)durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.


    (3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.
    (4) Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.